1. ALLGEMEIN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verkaufstransaktionen der RENUBOX®, Handelsname der Van de Velde Packaging-Dozenhal BV, jeglicher Art und Bezeichnung. Hierunter fallen auch alle zukünftigen Angebote und Verkaufstransaktionen.
2. ANWENDUNG
a. Diese Bedingungen gelten, es sei denn, die RENUBOX verzichtet ausdrücklich schriftlich ganz oder teilweise darauf.
b. Sollte sich herausstellen, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Gesetz verstoßen, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig.
3. VERTRAGSSCHLUSS
a. Ein Vertrag kommt zustande, sobald wir die schriftliche Annahme des Angebots durch den Käufer bestätigen oder sobald wir mit der Ausführung des Auftrags beginnen.
b. Die vom Käufer erteilten Bestellungen sind verbindlich. Dies gilt auch für Bestellungen, Vereinbarungen, Regelungen oder Absprachen, die von Vertretern, Agenten oder anderen Zwischenpersonen getroffen oder vereinbart wurden.
c. Pläne, Zeichnungen, Modelle, Druckabzüge, Stanzformen, Druckstempel usw., die nicht Gegenstand einer Bestellung sind, werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
d. Pläne, Zeichnungen, Modelle, Druckabzüge, Stanzformen, Druckstempel usw., die von der RENUBOX hergestellt wurden, sowie die darauf beruhenden geistigen Eigentumsrechte bleiben Eigentum der RENUBOX, auch wenn der Käufer die Kosten getragen hat.
e. Die Aufbewahrung des in Absatz (d) genannten Materials durch die RENUBOX kann nur bis zu einem Jahr nach der letzten Verwendung garantiert werden.
f. Pläne, Zeichnungen, Modelle, Druckabzüge, Stanzformen, Druckstempel usw., die im Eigentum des Käufers stehen und dem Verkäufer übergeben werden, verbleiben auf Risiko des Käufers in den Räumlichkeiten der RENUBOX.
g. Alle von der RENUBOX zur Verfügung gestellten Angebote, Zeichnungen, Modelle, Materiallisten usw. bleiben deren Eigentum. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der RENUBOX niemals vervielfältigt, Dritten gezeigt, übergeben oder verwendet werden und müssen auf erstes Anfordern an den Verkäufer zurückgegeben werden.
4. STORNIERUNG
Wenn die Vertragspartei einen Vertrag mit der RENUBOX stornieren möchte, ist die Vertragspartei Stornogebühren in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags des Vertrags (ohne Mehrwertsteuer), zuzüglich eventueller Transportkosten, schuldig. Dies beeinträchtigt nicht die Ansprüche der RENUBOX auf vollständige Schadensersatzleistungen, die sie aufgrund der Stornierung der Bestellung erleidet.
5. PREISE
a. Sofern nicht anders angegeben, ist der Preis der RENUBOX: Ohne Mehrwertsteuer, Zölle, andere Steuern, Abgaben und Rechte; In Euro angegeben.
b. Die RENUBOX behält sich das Recht vor, dem Käufer eine verhältnismäßige Preiserhöhung in Rechnung zu stellen, wenn nach Vertragsschluss eine Erhöhung eines oder mehrerer preisbestimmender Faktoren und/oder gesetzlicher Abgaben eintritt, darunter Arbeitslöhne, Prämien, Materialien und Wechselkursschwankungen.
c. Für Bestellungen mit einem Bestellwert von weniger als 200,00 € (ohne Mehrwertsteuer und ohne eventuelle Transportkosten) wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 50,00 € (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
6. ORT UND ART DER LIEFERUNG
a. Der Verkäufer wird bemüht sein, die vereinbarten Lieferfristen so gut wie möglich einzuhalten. Die genannten Lieferfristen gelten jedoch nur annähernd und sind keine Fixtermine.
b. Sollte die Lieferung nicht innerhalb der Lieferfrist erfolgen, begründet dies für den Käufer keinerlei Anspruch auf Schadensersatz. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung und/oder Leistungserbringung sind wir schriftlich zu mahnen, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erfüllung. Als angemessen gilt in jedem Fall die in der Branche als angemessen geltende Frist.
c. Wenn die gekauften Waren innerhalb der Lieferfrist das Werk, das Depot oder das Lager des Verkäufers verlassen haben, wird davon ausgegangen, dass der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist eingehalten hat.
d. Die RENUBOX haftet nicht für Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus den zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Verträgen, es sei denn, dies geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die RENUBOX und/oder ihre Führungskräfte.
e. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren am vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Nimmt der Käufer die Waren nicht am vereinbarten Liefertermin ab, werden ihm die Lager- und Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt. Die RENUBOX ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen, bis diese (zusätzlichen) Kosten vom Käufer beglichen wurden.
f. Die Lieferung erfolgt bis zur ersten ebenerdigen Eingangstür, die über eine befestigte Fläche ohne Treppen, Aufzüge oder andere Hilfsmittel erreichbar ist. Liegt die Lieferadresse in einem anderen Stockwerk oder an einem anderen Ort, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die Ware vom Lieferort zum gewünschten Ort zu transportieren. Der Lieferer oder von ihm beauftragte Dritte sind nicht verpflichtet und können nicht verpflichtet werden, Waren über den Standardlieferort hinaus zu transportieren. Schäden oder Verluste, die nach der Lieferung am Standardlieferort auftreten, gehen ausschließlich zu Lasten und auf Risiko des Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7. TRANSPORT
a. Die Produkte gelten als geliefert und vom Käufer abgenommen, und die Gefahr für die gelieferten Produkte geht auf den Käufer über, bei Lieferung ab unserem Lager, sobald die Produkte in oder auf das für den Transport zum Käufer bestimmte Transportmittel geladen sind.
b. Dieser Transport erfolgt auf eine von der RENUBOX festgelegte Weise.
c. Die RENUBOX haftet niemals für Schäden, die während des Transports entstehen.
d. Die Lieferung der Bestellung erfolgt an Werktagen, in der Regel zwischen 8.00 und 17.00 Uhr.
e. Rücksendungen, über die im Voraus keine Absprache mit der RENUBOX getroffen wurde, müssen von der RENUBOX nicht akzeptiert werden.
f. Das vom Käufer oder seinem beauftragten Empfänger unterzeichnete Exemplar des Versandberichts, des Frachtbriefs oder der Empfangsbestätigung in anderer Form gilt als Nachweis dafür, dass die dort aufgeführte Sendung vom Käufer vollständig und in äußerlich gutem Zustand erhalten wurde, es sei denn, das Gegenteil ergibt sich aus einer datierten und unterschriebenen Anmerkung des Empfängers auf dem betreffenden Dokument.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
a. Von der RENUBOX gelieferte Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Artikel einschließlich Zinsen und Kosten unveräußerliches Eigentum der RENUBOX.
b. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Artikel in irgendeiner Form zu veräußern oder zu belasten, bevor die Zahlung vollständig erfolgt ist.
c. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht nachkommt oder wir berechtigten Grund haben zu befürchten, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, sind wir berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen.
d. Der Käufer räumt der RENUBOX bereits jetzt das Recht ein, in solchen Fällen alle Orte zu betreten, an denen sich ihre Waren befinden, um ihr Eigentumsrecht ausüben zu können. Die Rücknahme gemäß diesem Artikel lässt das Recht der RENUBOX auf Ersatz von Schäden, Kosten und Zinsen unberührt.
9. ZAHLUNG
a. Die Zahlung muss von der RENUBOX spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug erhalten werden.
b. Jedes Recht auf Zurückbehaltung oder Verrechnung aufgrund einer Beanstandung seitens des Käufers ist ausgeschlossen.
c. Der Käufer schuldet ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung die gesetzlichen Zinsen gemäß Artikel 6:119 bzw. 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek, BW), zuzüglich eines halben Prozentpunkts über diesem gesetzlichen Zinssatz.
d. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die die RENUBOX aufwenden muss, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers durchzusetzen, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten werden hierbei auf 15 Prozent des Rechnungsbetrags festgelegt, jedoch mindestens 150,00 €.
e. Wenn der Käufer nicht rechtzeitig bezahlt, hat die RENUBOX das Recht, weitere Lieferungen auszusetzen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
f. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber der RENUBOX in irgendeiner Weise nicht nach, oder im Falle der Zahlungseinstellung, eines Antrags auf Zahlungsaufschub oder auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Insolvenz, einer Pfändung oder der Liquidation des Unternehmens des Käufers, wird alles, was der Käufer der RENUBOX aus irgendeinem Vertrag schuldet, sofort und in voller Höhe fällig. Die RENUBOX ist dann berechtigt, noch nicht bezahlte Waren zurückzufordern und zurückzuholen, unbeschadet ihrer Rechte aus der Nichterfüllung durch den Käufer.
g. Bei vollständiger oder teilweiser Vorauszahlung einer Bestellung erfolgt eine eventuelle Verrechnung von Mehr- oder Minderlieferungen nachträglich mittels einer Nachberechnung (Ergänzungsrechnung) oder einer Gutschrift.
10. VERTRAGSVERLETZUNG UND RÜCKTRITT
a. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem mit der RENUBOX geschlossenen Vertrag nicht pünktlich nachkommt, befindet er sich allein durch die Nicht-, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung in Verzug, und daher ohne dass eine Mahnung, Aufforderung oder Anforderung erforderlich ist.
b. Ist der Käufer in Verzug, ist die RENUBOX berechtigt, durch einfache Mitteilung an den Käufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.
c. Dieselbe Befugnis steht der RENUBOX zu, wenn der Käufer Zahlungsaufschub beantragt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, eine Pfändung seiner Vermögenswerte erfolgt oder sein Unternehmen liquidiert wird.
d. Diese Befugnis steht der RENUBOX ebenfalls zu, wenn begründete Befürchtungen bestehen, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nachkommen wird.
e. Der Rücktritt lässt das Recht der RENUBOX auf Ersatz von Schäden, Kosten und Zinsen unberührt.
11. HAFTUNG
a. Die RENUBOX haftet weder gegenüber dem Käufer noch gegenüber Dritten für Schäden, gleich aus welchem Grund, die im Zusammenhang mit von der RENUBOX gelieferten Waren entstehen, es sei denn, es steht rechtskräftig fest, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der RENUBOX zurückzuführen ist.
b. Falls die RENUBOX für Schäden haftbar gemacht werden sollte, ist ihre Haftung stets auf direkte Schäden an Waren oder Personen beschränkt und erstreckt sich niemals auf eventuelle Betriebsschäden oder andere Folgeschäden, einschließlich Einkommensverlust.
c. Im Falle einer Haftung der RENUBOX für Schäden ist ihre Haftung in jedem Fall auf den Preis beschränkt, zu dem der Käufer die Produkte, die den Schaden verursacht haben, gekauft hat, oder auf einen Betrag, der vom Käufer für den Auftrag gezahlt wurde.
d. Wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil die Regelung unter Buchstabe c als unangemessen belastend einstuft, ist die Haftung von uns auf maximal den Betrag beschränkt, den die Betriebshaftpflichtversicherung der RENUBOX in diesem Fall auszahlen wird.
e. Der Käufer stellt die RENUBOX von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den von der RENUBOX gelieferten Waren frei, es sei denn, es steht rechtskräftig fest, dass dies auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der RENUBOX zurückzuführen ist.
f. Im Falle der Lieferung von Produkten durch die RENUBOX, die sie von Dritten gekauft hat, gewährt die RENUBOX auf diese Produkte nur dann eine Garantie, wenn der Verkäufer eine Garantie von ihren Lieferanten erhält. In diesem Fall entspricht die Garantie der Garantie, die der Verkäufer von seinen Lieferanten erhält.
12. ABMESSUNGEN UND ZULÄSSIGE ABWEICHUNGEN
a. Kartons werden innen gemessen und die Maße werden in Millimeter angegeben. Die Maße werden in der Reihenfolge: Länge-Breite-Höhe angegeben. Dabei bilden Länge und Breite die Grundfläche des Kartons.
b. Platten werden definiert als Breite x Länge, wobei die Breite parallel zur Richtung der Welle verläuft. Unter Welle wird die Richtung eines Wellenkamms oder -tals verstanden.
c. Bei den Abmessungen von Kartons ist in jeder Richtung eine Abweichung von maximal 5% gegenüber dem Angebot zulässig, mit einem maximalen Wert von 1 Zentimeter pro Richtung. Auch die angebotenen Materialqualitäten sind indikativ, und es gelten die üblichen zulässigen Abweichungen. Die zulässige Abweichung in Materialstärke, Dicke und Grammgewicht beträgt jeweils 15% gegenüber dem Angebot.
d. Bei der Beurteilung, ob einer der oben genannten Grenzwerte bei einer Lieferung überschritten wurde, ist bezüglich des betreffenden Werts von der durchschnittlichen Abweichung der Gesamtlieferung auszugehen.
e. Bezüglich der bestellten Mengen an Standard- und Lagerkartons (Nicht-Maßanfertigungen) ist eine Abweichung (Mehr- oder Minderlieferung) von maximal 10 % gegenüber dem Angebot zulässig. Die tatsächlich gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt.
f. Bezüglich der bestellten Mengen an maßgefertigten Kartons ist gegenüber dem Angebot oder Vertrag eine Abweichung (Mehr- oder Minderlieferung) in folgendem Umfang zulässig:
- maximal 15 % bei Bestellungen bis einschließlich 1.000 Stück;
- maximal 10 % bei Bestellungen von mehr als 1.000 Stück.
Die tatsächlich gelieferte Menge wird in Rechnung gestellt.
g. Bei Bedruckung ist der Kunde selbst für die Qualität des Druckbild-Designs und der angebotenen Druckdatei verantwortlich. Der Kunde muss auch die technischen Einschränkungen der gewählten Drucktechnik berücksichtigen.
13. REKLAMATIONEN
a. Reklamationen, die nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Empfangsdatum der Waren begründet und schriftlich bei der RENUBOX eingereicht werden, werden nicht bearbeitet. In diesem Fall gelten die Waren als bedingungslos akzeptiert.
14. STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
a. Auf Verträge zwischen der RENUBOX und der Vertragspartei findet ausschließlich das niederländische Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
b. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Verträgen ergeben oder damit zusammenhängen, werden dem zuständigen Gericht am Sitz der RENUBOX oder nach Wahl der RENUBOX einem anderen zuständigen Gericht vorgelegt.